Aber nicht immer klappt das alles so wie gewünscht und geplant.
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Plötzlich werden nämlich Kühe geschlachtet, die bisher als heilig galten. Da gibt es zunächst den Hinweis, daß durch eine Vollstreckung keine irreparablen Nachteile für die Kreditwürdigkeit der Betroffenen eintreten dürfen, also in jedem Fall - mindestens - aufschiebende Wirkung gewährt werden muß, bis in der Hauptsache endgültig entschieden ist.
Weiter hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der "Vorteilslage" beschäftigt. Hier sei zunächt daran erinnert, daß mit einem Anschlußbeitrag der Vorteil ausgeglichen werden soll, der für das Grundstück durch den Anschluß entsteht. Die Verfassungsrichter stellten erst einmal fest, daß in dem speziellen, von ihnen zu beurteilenden Fall der Zeitpunkt der Vorteilslage strittig ist. Damit war die Frage, ob der derzeitige Grundstückseigner überhaupt einen Vorteil hat, durchaus berechtigt. Zwar wurde der - angeblich eingetretende - Vorteil nicht grundsätzlich in Frage gestellt - noch nicht! Das war ja auch gar nicht mehr erforderlich. Hierzu hat ja bereits im Jahr 1999 der Bundesfinanzhof eindeutig entschieden: Ein Anschlußbeitrag - etwa für Abwasser - ist überhaupt nur dann rechtens, wenn dadurch das angeschlossene Grundstück wertvoller geworden ist. So steht es üblicherweise in allen Satzungen als "moralische" Rechtfertigung für Beiträge. Die Werterhöhung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil aus dem Jahre 1999 ( Aktenzeichen IX R 61/96, Sachgebiet: Steuerrecht) im Falle einer vorher vorhandenen Sickergrube eindeutig verneint.
Das bedeutet nun im Klartext, daß in jedem Fall zu untersuchen ist, ob die "Vorteilslage" überhaupt eingetreten ist. Wenn nicht, dann gibt es natürlich keine Beiträge, erst recht nicht, wenn es für den Anschluß an eine öffentliche Leitung gar keinen Bedarf gibt. Wer - zumal auf dem platten Land - einen eigenen Brunnen hat, der braucht keine Trinkwasserleitung. Wer - ich erinnere an den oft zitierten sog. demographischen Wandel - erkannt hat, daß sich ein zentraler Abwasserkanal und ein Großklärwerk nicht (mehr) rechnet und deshalb - vernünftigerweise - eine eigene Schmutzwasseraufbereitung betreibt oder gar eine Komposttoilette, der braucht keine Kanalisation.
Die Durchsetzung eines - angeblich gesetzlich festgeschriebenen - unbedingten Anschluß- und Benutzungszwangs ist nicht nur rechtlich bedenklich sondern vor dem Hintergrund der Landflucht zunehmend widersinnig. Diejenigen, die seit langer Zeit an einen Kanal angeschlossen sind - etwa weil sie dafür nicht nur bezahlt, sondern sogar selbst Hand angelegt haben, werden das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit großer Befriedigung lesen.
Immer mehr Anwälte kommen zu der Überzeugung, daß die im Land Brandenburg praktizierten Verjährungsfristen für Altanschließerbeiträge immer weniger juristischen Bestand haben werden.
Sogar Richter haben inzwischen Bedenken gegen das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz hinsichtlich der Altanschließer geäußert. Diese Bedenken werden zunehmen und schließlich in klaren Aussagen und Urteilen münden, wonach die Forderung nach Altanschließerbeiträgen schlicht rechtswidrig ist, jedenfalls wohl in der Mehrzahl aller Fälle.
Bürgerinitiativen, Bürgervereine und Vereine von Grundstückeignern und Grundstücksnutzern vertreten die Auffassung seit Jahren. Nun scheinen sich die Argumente der Bürgerbewegten endlich durchzusetzen. Bleibt die Frage, warum Juristen so lange brauchen, um endlich zu begreifen. Da Juristen jedoch als durchaus klug gelten, müßte man möglicherweise auch die Frage nach der Befangenheit stellen und die Frage nach der Unabhängigkeit der Gerichte, die wohl mehrheitlich mit Richtern besetzt sind, die "Karriere" machen wollen.
Aber das ist ein anderes Kapitel!
Johannes Madeja
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