Der folgende Offene Brief beschreibt nur auf den ersten Blick einen Nachbarschaftsstreit.Viel mehr zeigt er uns, wie leicht man es in Deutschland, speziell aber diesem Bundesland und im Landkreis Barnim hat, wenn man selbst - oder in diesem Fall die Eltern - in der richtigen Partei ist. Dann kann man sich nämlich alles erlauben, man wird sogar von der vermeintlichen Partei-Konkurrenz gedeckt, gehätschelt und getätschelt. Den Namen des
begünstigten Politikersohnes nenne ich absichtlich nicht, die Herrschaften sind streitsüchtig.
Die Autoren des Offenen Briefes wollen nicht
anonym bleiben. Es ist daher auch einfach, über den Bernauer Stadtplan
herauszufinden, wer der gewerbetreibene Nachbar der beiden ist.
Und da Bernau eine Kleinstadt ist, ist es auch nicht Verschlusssache,
wessen Sohn dieser Nachbar ist. Alles andere ist natürlich Mutmaßung,
ohne dass die bösen Wörter "Vetternwirtschaft", "Klüngelei" (beide
Wörter haben aufgrund ihre häufigen Verwendung in Deutschland und speziell in Brandenburg bereits ihren
Bedeutungsgehalt verloren) oder "Nepotismus" verwendet werden müssen.
Aber bilden Sie sich selber ein Urteil:
Offener Brief
An
den Landrat des Landkreises Barnim, Herrn Bodo Ihrke,
den Bürgermeister von Bernau bei Berlin, Herrn André Stahl,
die Kommunalaufsicht im Ministerium des Innern und Kommunales Brandenburg,
die Oberste Bauaufsicht im Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Brandenburg
Bernau, 31.01.2017
Betreff: Gerichtliche
Entscheidung zur Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns
im Zusammenhang mit der Baugenehmigung von 2006 und nachfolgende Genehmigungen
für die Baufirma Sebastian S. in 16321 Bernau, W-Straße
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Seit
2009 führen wir die Auseinandersetzung um die im Betreff genannte Baufirma, die
als störendes Gewerbe laut Festsetzungen im B-Plan am Standort nicht zulässig
ist. Ihnen ist das Thema hinlänglich bekannt! Schließlich haben wir seit 2009
eindringlich auf die Unzulässigkeit der Baugenehmigung vom 07.09.2006 sowie
nachfolgender Bestätigung widerrechtlicher Bauanzeigen hingewiesen.
Wir führten hierzu langwierige
Beschwerden und Widerspruchsverfahren
mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde (UBAB) des Landkreises Barnim und der Stadtverwaltung von Bernau bei Berlin.
Gemeinsam mit betroffenen Nachbarn eingereichte Petitionen an die SVV Bernau und den Landtag wurden abgewiesen.
Ebenso wurde mit Beschwerden beim Ministerpräsidenten und Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden
bei der Kommunalaufsicht und dem Innenministerium verfahren.
Der Landrat hat sich 2010 persönlich in die Auseinandersetzungen eingeschaltet
und die Entscheidungen seiner Behörde als rechtens bezeichnet und offen die
Interessen des Bauunternehmers vertreten.
Auf unseren Druck hin wurde eine Nutzungsuntersagung wegen illegaler Bauten,
die entgegen der bestehenden Baugenehmigung aber mit Billigung der
Stadtverwaltung Bernau errichtet und genutzt wurden, erlassen. Diese wurde
jedoch niemals vollstreckt und in einem späteren Verfahren am VWG wegen formaler Fehler kassiert. Nachträgliche
von der UBAB unterstützte Versuche die illegalen Bauten durch eine neue Baugenehmigung zu
legalisieren, mussten wegen des Widerspruchs der Nachbarn und des
Landesumweltamtes abgelehnt werden. Mit Unterstützung der Obersten Bauaufsicht konnte
nach einem Ortstermin der Erlass einer Beseitigungsanordnung erwirkt werden.
Da
die UBAB nicht bereit war, die offensichtlichen Fehler anzuerkennen und
entsprechend unseren berechtigten Interessen als betroffene Anwohner zu handeln, haben wir im Dezember
2011 eine Klage auf Rücknahme der Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht
eingereicht. Ebenso hat der Bauunternehmer
eine Klage gegen die Abweisung der nachträglichen Baugenehmigung sowie
eine Klage gegen den Erlass der Beseitigungsanordnung eingereicht.
Nun hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in einer mündlichen Verhandlung
am 13.09.2016 folgende entscheidenden Feststellungen getroffen und im Protokoll
fixiert:
Die am
07.09.2006 erteilte Baugenehmigung war von Anfang an rechtswidrig, da
das Vorhaben in der seinerzeit genehmigten Form gegen die Festsetzungen des
B-Planes verstoßen hat!
Die Baugenehmigung von 2006 ist im Jahre 2012 erloschen, denn das Bauvorhaben
ist, so wie genehmigt, nicht abgeschlossen worden.
Die Ablehnung
der vom Bauunternehmer begehrten Erteilung einer neuen Baugenehmigung ist
rechtmäßig, da hier ebenfalls die Festsetzungen des einschlägigen
Bebauungsplanes entgegenstehen.
Die Beseitigungsverfügung für die nicht genehmigten Bauten ist
rechtmäßig, weil es für diese Bauten keine Baugenehmigung gibt und das Vorhaben gegen die Festsetzung
des B-Planes verstößt!
Der Richter erklärte, dass unsere Klagen
auf Rücknahme der Baugenehmigung sowie auf Erlass einer Nutzungsuntersagung aus
formalen Gründen unzulässig seien.
Der Richter empfahl eine außergerichtliche Klärung des Gesamtkomplexes zwischen
den beteiligten Parteien. Hierzu fand am 04.10.2016 im Bauordnungsamt ein
Gütetermin statt. Das Bauordnungsamt forderte angesichts des eingetretenen
gesetzlosen Zustandes auf dem Grundstück die Einreichung zweier neuer
Bauanträge, einer für das beklagte Grundstück und einer für ein
zwischenzeitlich erworbenes Gewerbegrundstück, auf das die störenden
Gewerbeteile ausgelagert werden sollten. Das Gespräch scheiterte jedoch an der
starren Haltung des Bauunternehmers, der dies nicht akzeptierte.
Angesichts der oben angeführten Feststellungen des Richters, haben wir das Verfahren
unsererseits mit einer Erledigungserklärung beendet und das Gericht
aufgefordert die Verfahrenskosten dem beklagten Landkreis aufzuerlegen. Dem ist
der Richter nicht gefolgt und hat uns die Verfahrenskosten auferlegt. Hierzu
haben wir Widerspruch in Form einer Anhörungsrüge eingelegt.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Gericht nach 5 Jahren Wartezeit
auf das Verfahren feststellt, die Klage sei unzulässig, weil die Baugenehmigung
in der Zwischenzeit bereits erloschen ist. Wir können nichts dafür, dass Verwaltung
und Gerichte überlastet sind und Verfahren extrem in die Länge ziehen. Die
Feststellungen des Richters im Protokoll der Verhandlung vom 13.09.2016 belegen
eindeutig, dass alle unsere Beschwerden und Anträge rechtlich begründet waren.
Die Behörden haben zum Schaden aller betroffenen Anlieger, die auf die
Festsetzungen des B-Planes vertrauten, rechtswidrig gehandelt! Wir sind nicht
Verursacher sondern Opfer rechtswidrigen Handelns!
Die UBAB hat 2006 wissentlich eine rechtswidrige Baugenehmigung erlassen, obwohl
sein damaliges Planungsamt nachweislich die Rechtswidrigkeit betont und sein
Einverständnis zur Baugenehmigung verweigert hat. Ebenso handelte die
Stadtverwaltung Bernau in Kenntnis der Festsetzungen des von ihr beschlossenen
B-Planes und der Baugenehmigung von 2006 widerrechtlich in dem sie die von der
Beseitigungsverfügung betroffenen Bauten über Bauanzeigen bestätigte.
Es klingt wie blanker Hohn, wenn der Versicherer KSA die von uns gegenüber dem
Landkreis erhobene Schadensersatzforderung ablehnt und erklärt, dass kein rechtswidriges
und schuldhaftes Verhalten des Landkreises nachweisbar sei, da laut
Feststellung des Gerichts die Baugenehmigung bereits 2012 erloschen sei und
demzufolge Ansprüche aus Amtshaftung ohnehin verjährt seien. Falsch ist auch die Behauptung der Bauherr
hätte zu keinem Zeitpunkt von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, sie kann
daher keine Schäden verursacht haben. Dies steht weder im Protokoll des
Gerichts noch wären dann mit Billigung der UBAB Bauten entstanden und eine
gewerbliche Nutzung erfolgt. Die UBAB beharrte im Gegensatz zum Gericht darauf,
die Baugenehmigung von 2006 sei rechtens und hat dies noch 2012 mit Gestattung der
vorzeitigen Innutzungnahme und im September 2013 den ordnungsgemäßen Ablauf der
Baugenehmigung mit einer formellen Abnahme dokumentiert.
Die Festsetzung des B-Planes zur
Ansiedlung ausschließlich nichtstörenden Gewerbes dienen allein dem Schutz der
angrenzenden Wohnbebauung, auch wenn das vom Versicherer bestritten wird!
Man hat uns jahrelang hingehalten und immer wieder das Handeln der Behörden als
rechtmäßig bezeichnet. Nun nach dem das Unrecht gerichtlich bescheinigt ist,
verweigert man den Schadensersatz und hüllt sich ob des weiteren Vorgehens in
Schweigen.
Somit ist es nicht verwunderlich, dass das Vertrauen in das Rechtssystem
unseres Staates in der Bevölkerung verloren geht.
Wir erwarten, dass entsprechend der Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts ein Vollzug der Maßnahmen laut Brandenburgischer Bauordnung
und Baugesetzbuch erfolgt.
Angesichts der Tatsache, dass die Baugenehmigung sowie die nachträglich
errichteten Bauten von Anfang an rechtswidrig waren und der Bauherr nicht
willens ist, die Nutzung an die
Festsetzungen des B-Planes anzupassen, ist u.E. eine Beseitigung aller Bauten
gemäß §74 BbgBO auf dem Grundstück
angezeigt.
Es ist nicht mehr hinzunehmen, dass die Behörden entgegen bestehender Gesetze
und Verordnungen und einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin nach eigenem
Ermessen handeln.
Das ist nicht rechtskonform!
Ebenso bestehen wir auf Schadensersatz
aus Amtshaftung für alle Aufwendungen, die uns bei der Klärung und Durchsetzung
der rechtlichen Fragen im Hinblick auf die Festsetzung des B-Planes sowie der damit
seit 8 Jahren andauernden außergerichtlichen und gerichtlichen
Auseinandersetzungen entstanden sind.
Mit
freundlichen Grüßen
Dieter
Sauer Angela
Sauer