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Dienstag, 5. April 2022

Energiepreispauschale - Praxisfragen zur Umsetzung

Es ist der größte Mist - da sind sich wohl alle normalen Menschen einig- und wenn man sich näher damit beschäftigt, wird das erst recht klar (siehe unten). Unausgegoren, unnötig kompliziert und vernebelt. Trotzdem muss man die Verursacher des Blödsinns stellen: 

Gilt vor allem auch für Rot-Grün-Gelb


"Der anliegende Fragenkatalog wurde vom DIHK an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versandt.Die vielfach herangetragene Kritik an der systemwidrigen Schaffung einer „neuen Lohnart“ und an der grundsätzlichen Abwicklung über die Arbeitgeber hat der DIHK für das weitere Gesetzgebungsverfahren vermerkt. Die vom DIHK adressierte Fachebene des BMF wäre hierfür jedoch der falsche Adressat. Im nächsten Schritt soll nun ein Eckpunktepapier erarbeitet werden ... 

  1. I. Anspruchsberechtigte („alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5)“)
  • Wie werden Arbeitnehmer behandelt, die zum Zeitpunkt der Zahlung der „Energiepreispauschale“ kein aktives Entgelt durch den Arbeitgeber erhalten (z. B. während Elternzeit, Krankengeldbezug oder sonstiger Freistellung ohne Bezüge)? Diese Arbeitnehmer sind mangels aktiven Entgelts nicht in die Entgeltabrechnung einbezogen. 
  • Wie werden Arbeitnehmer behandelt, die nur einen einzigen Minijob durchführen?
  • Wie werden Betriebsrentner behandelt, die Versorgungsbezüge mit Steuerklasse 1-5 über den Arbeitgeber erhalten, aber nicht mehr aktiv tätig sind? Hier ist auf eine Gleichbehandlung mit Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung zu achten, welche die „Energiepreispauschale“ mutmaßlich nicht erhalten sollen.
  • Wie werden beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (ohne Wohnsitz in Deutschland), die z. B. steuerpflichtige Arbeitstage in Deutschland aufweisen, behandelt?
  1. II. Zeitpunkt der Zahlung
  • Wie werden Fälle des Arbeitgeberwechsels abgebildet, um einen doppelten Zuschuss zu vermeiden?
  • Zu welchem Zeitpunkt bzw. Stichtag wird der Anspruch festgestellt? Die Festlegung eines eindeutigen Zeitpunkts ist wichtig, um z. B. im Fall von Beschäftigungseintritt und -austritt, Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, steuerfreier Entsendungen, rechtssicher festzustellen, ob ein Anspruch des jeweiligen Arbeitnehmers besteht.
  1. III. Verfahren
  • Idealerweise kann der Zuschuss direkt von der durch den Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer abgezogen werden, wobei der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber möglichst kurz sein sollte. Beispiel: Stichtag der Feststellung für die Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer ist der 1.8.2022. Die Lohnsteuer-Anmeldung für den Juli 2022 muss bis 10.8. abgegeben werden. Sinnvoll wäre es, in der Lohnsteuer-Anmeldung für Juli 2022 die „Energiepreispauschale“ bereits absetzen zu können, und diese dann mit der nächsten Lohnzahlung (August 2022) an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
  • Zur Erleichterung der maschinellen und manuellen Abrechnung der Energiepreispauschale über die Lohnsteueranmeldung sollte ein separates Feld analog dem BAV-Förderbetrag (Zeile 22) geschaffen werden. Dadurch könnte die vom Gesetzgeber intendierte "neue Lohnart" auf dieses Feld gemappt und als Abzugsbetrag berücksichtigt werden.
  • Für dieses Verfahren darf kein formaler Antrag des Arbeitgebers notwendig sein. Die Erstattung muss formlos erfolgen und darf nicht im Nachgang durch die Behörden beanstandet, gekürzt und auch nicht in einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufgegriffen werden. 
  • Zu klären ist zudem, wie zu verfahren ist, wenn die abzuführende Lohnsteuer weniger als die Zuschusshöhe (300 Euro) beträgt. In diesen Fällen ist ein Erstattungsverfahren für die Arbeitgeber erforderlich, das zu einer zeitnahen Abwicklung der Erstattung an die Arbeitgeber führen muss.
  • Ein eventuell auftretender doppelter Zuschuss muss über die ESt-Erklärung bereinigt werden, und nicht durch den Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise nebenberuflich selbständig ist und als Selbstständiger die Förderung von 300 Euro erhält, darf eine Doppelauszahlung nicht zu Lasten des Arbeitgebers korrigiert werden. Der Arbeitgeber kennt im Zweifelsfall die selbständigen Tätigkeiten seiner Beschäftigten nicht vollständig.
  • Zu klären ist, ob es eine Bescheinigungspflicht für den Zuschuss gibt und ob hierfür die LSt-Bescheinigung für 2022 angepasst werden muss.
  • Um eine ordentliche Umsetzung in den Entgeltabrechnungsprogrammen sicherzustellen, muss eine angemessene Umsetzungszeit (idealerweise in Abstimmung mit den Herstellern der Entgeltabrechnungsprogrammen) zugestanden werden.
  • Ein erläuterndes BMF-Schreiben sollte zeitnah erstellt werden, um die Zweifelsfragen auf Seiten der Arbeitgeber zu reduzieren.
  1. IV. Sozialversicherung
  • Die Beitragsfreiheit der „Energiepreispauschale“ muss sichergestellt sein. Anderenfalls werden die Arbeitgeber nicht nur mit administrativem Aufwand für die Abwicklung der Pauschale in der Entgeltabrechnung belastet, sondern auch mit finanziellen Mehrbelastungen (in Höhe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die Pauschale).
  1. V. Selbstständige („Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung“)
  • Anpassung der Vorauszahlungen: Hier sollte es eine Pauschalierung geben (z. B. 200 Euro). Da analog zu den Arbeitnehmern aufgrund der Steuerpflicht der „Energiepreispauschale“ keine „brutto für netto Anpassung“ erfolgen kann, sollte es aus Vereinfachungsgründen ohne Antrag (d. h. von Amts wegen) eine Herabsetzung in pauschaler Höhe geben, die dann in der Veranlagung „korrigiert“ wird.
  • Wie werden Fälle abgewickelt, in denen keine Vorauszahlungen festgesetzt werden?
  • Wie werden Steuerpflichtige im Verlustfall behandelt?
  • Welche Selbständigen werden erfasst (z. B. Einkünfte gem. §§ 15, 18, 21 EStG)?
  • Wie wird die Einnahme von 300 Euro gesetzlich als Einkünfte definiert? Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und zugleich aus Gewerbebetrieb (z. B. Betrieb einer Photovoltaik-Anlage)." *

 

Der schrecklichste Satz in amerikanischem Englisch lautete nach Ronald Reagan: "Hi, I am from the government and I am here to help you."  Das scheint der Slogan unserer Ampel zu sein. Erst in Größenordnungen Geld mittels Steuern, Abgaben, Beiträgen, Bepreisungen abschöpfen, damit das größtmögliche Chaos anrichten und dann ein wenig irgendwann irgendwohin verteilen. Vor allem natürlich an die, die es nicht erarbeitet haben. 

Zur Umsetzung und Kontrolle dieser unerreicht unkomplizierten Regelungen gründet dann die Bundesregierung auf Vorschlag der SPD wahrscheinlich eine neue Superbehörde zwecks Versorgung von Andrea Nahles, Sigmar Gabriel, Ralf Stegner, Tschäbli oder Rudolph Scharping. Auch Schröder hat ja wieder Zeit und Geldbedarf. Wenn dann unten bei den Betroffenen noch einige Cent ankommen, spenden wir es für den Waffenexport in die an Waffen notleidendende Ukraine. ( (Ironie off) 

"Manche halten den Unternehmer für einen räudigen Wolf, den man totschlagen müsse; andere meinen, er sei eine Kuh, die man ununterbrochen melken könne; nur wenige sehen in ihm ein Pferd, das den Karren zieht." meinte einst Winston Churchill. Wir haben offenbar nur noch Manche und Andere in der Politik ...

 

 

*Veröffentlicht im Forum Steuer- und Finanzausschuss der IHK Ostbrandenburg am

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Wir sind noch lange nicht am Ende, wir fangen ja gerade erst an...