Das Bundesverfassungsgericht hatt mit Beschluss vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR
3051/14) festgestellt, dass die in Brandenburg und somit auch im Verbandsgebiet des WAV Panke/Finow praktizierte Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen (insb. Altanschließerbeiträgen) unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. bzgl. der vor der Neufassung des Gesetzes verjährt gewesenen Forderungen verfassungswidrig ist. Die entsprechende Erhebung verstößt laut Feststellung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG und somit gegen fundamentale Grundrechte. Der grobe Grundrechtsverstoß wird nicht dadurch geheilt, dass bestimmte niederrangige Gerichte die Beitragspraxis bis dahin gedeckt haben.
Vertreter aller Parteien haben auf Stadt-, Kreis - und auf Landesebene immer wieder betont, dass sie das Land in der Pflicht sehen, für die Kosten einzutreten. In der SVV wurde immer wieder betont, dass in Bernau bzw. im Verbandsgebiet die Beitragspraxis nur betrieben wurde, weil man vom Land hierzu gezwungen worden sei. Das Brandenburger Innenministerium stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass es ausschließlich die Kommunen bzw. die Zweckverbände seien, die rechtswidrig gehandelt hätten.
Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de |
Da in der politischen Diskussion der Stadt Bernau, vor allem durch SPD und CDU im Verein mit dem ehemaligen CDU-Bürgermeister, die Beitragserhebung immer und immer wieder damit gerechtfertigt wurde, dass die Stadt Bernau so handeln müsse, dürfte es ein Leichtes sein, den Nachweis gegenüber dem Land zu führen, tatsächlich gezwungen worden zu sein, um so eine Kostentragung durch den WAV zu vermeiden.
Zugleich fordert die Unabhängige Fraktion von Bürgermeister Stahl (Die Linke) ein Bekenntnis dazu, dass es nicht nur zur zeitnahen Rückzahlung der Beiträge kommt, sondern dass auch die zukünftige Erhebung von Erneuerungsbeiträgen ausgeschlossen wird. Es bringt den Betroffenen wenig, wenn sich der Bürgermeister jetzt für die Rückzahlung der Beiträge rühmen lässt (was wohlgemerkt nicht auf seiner Arbeit fußt), in den kommenden Jahren aber Beiträge in neuem Gewand erhoben werden können. Dies muss ausgeschlossen werden.
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