Zum Thema "Altanschließerbeiträge" macht sich Herr Madeja im folgenden Gedanken über geistige Verfassung einiger Bernauer "Volksvertreter" sowie über die tatsächliche Rechtslage:
" Wer wie Genosse Blümel
(SPD) die nun schon Monate andauernden machtvollen Protestkundgebungen gegen Altanschließerbeiträge als Kasperletheater diffamiert, dem fehlt jede Achtung
vor dem Willen der Bürger, der hat seinen Sitz als Stadtverordneter verwirkt.
Wer es, wie Genosse Althaus (SPD), ablehnt, mit Bürgern zu sprechen, der wird
sich damit abfinden müssen, daß Bürger ihn nicht mehr wählen. Es ist schon eine
recht eigenwillige Auffassung von Demokratie, "stundenlang im Hintergrund
zu diskutieren" statt öffentlich Bürgerinteressen zu vertreten! Wer bei
diesem Thema - wie Frau Richter - für sich in Anspruch nimmt, im Rahmen des
geltenden Rechts tätig und dem Gemeinwohl verpflichtet zu sein, muß sich fragen
lassen, welches Recht, wessen Recht sie meint und ob sie die geltenden Gesetze
überhaupt kennt.
© fv 2013 |
Dabei ist doch die
Gesetzeslage - hier gilt Bundesrecht - so eindeutig, daß man darüber nicht
einmal "diskutieren" kann. Wer Gesetze diskutieren will, der will sie
interpretieren, zu deutsch verbiegen. Ein Anschlußbeitrag - etwa
für Abwasser - ist überhaupt nur dann rechtens, wenn dadurch das angeschlossene
Grundstück wertvoller geworden ist. So steht es üblicherweise in allen
Satzungen als "moralische" Rechtfertigung für Beiträge.
Die Werterhöhung hat der
Bundesfinanzhof in seinem Urteil aus dem Jahre 1999 ( Aktenzeichen IX R 61/96,
Sachgebiet: Steuerrecht) im Falle einer vorher vorhandenen Sickergrube
eindeutig verneint. Gleichwohl wird es Fälle geben, daß ein Grundstück durch
einen Anschluß wertvoller wird - etwa wenn es erst danach bebaubar geworden
ist.
Wenn ein Anschlußbeitrag
grundsätzlich rechtens ist, dann kann er nur auf der Grundlage einer
rechtskräftigen Satzung erhoben werden. Hier gibt es nach Abgabenordnung - auch
ein Bundesgesetz! - klare Fristen. Beiträge können innerhalb von vier Jahren
nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage gefordert werden, wenn es - wie
schon gesagt - dafür eine Satzung gibt. Die Verjährungsfrist beginnt am Anfang
des Folgejahres nach Fertigstellung zu laufen, völlig unabhängig davon, ob es
eine Satzung gibt oder nicht. Gibt es die innerhalb der folgenden vier Jahre
nicht, dann ist, etwa im fünften Jahr (und natürlich allen nachfolgenden
Jahren), Forderungsverjährung eingetreten. Alle Versuche, die
Verjährungsfristen an eine Satzung knüpfen zu wollen, wie es das
Brandenburgische Kommunalabgabengesetz (nur Landesrecht!) will, und gar auch
noch - zusätzlich - Ablaufhemmungen zu erfinden sind Rechtsbeugung und zum
Scheitern verurteilt.
Hier gibt es - da gebe ich
den Herren Blümel und Althaus und auch Frau Richter recht - nichts, aber auch
gar nichts zu diskutieren!
Johannes Madeja,
Mitglied des Kreistages
Barnim,
Fraktion BVB/ Freie
Wähler
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