Schon einige Mal habe ich mich über diesen fürchterlich arroganten Menschen beschwert, aber er macht es immer wieder. Der Bürgermeister der Stadt Bernau, Andre Stahl, lädt anläßlich der Bundestagswahl am kommenden Sonntag gemeinsam mit Kandidaten der Partei Die Linke in einer Plakataktion zu einer Art Saufspiel in Vorbereitung der kommenden Bundestagswahl zugunsten des Kandidaten und seiner Partei ein. "Trinken mit Linken" ist das seit langem blödeste Plakat dieses Wahlkampfes.
Nun könnte man sagen, dass die SED-Linke sowieso nur besoffen und mit 3,5 Promille zu ertragen ist, aber es geht um mehr. Abgesehen von der Geschmacklosigkeit und der offensichtlichen Gesundheitsschädlichkeit dieser Veranstaltung müssen Wähler dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) entsprechend in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu ihrer Wahlentscheidung finden können. Eine Empfehlung, einen bestimmten Kandidaten oder eine Partei zu wählen, und gar eine Teilnahme an einer Wahlkampfveranstung einer bevorzugten Partei könnte die Entscheidungsfreiheit der Wähler in unzulässiger Weise beeinflussen.
Das Gebot der freien Wahl untersagt es somit staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Zwar können Amtsinhaber informative Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit endet aber dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Der Grundsatz der freien Wahl gebietet grundsätzlich eine Neutralitätspflicht der Amtsinhaber. Durch die offene Plakatwerbung des Herrn Stahl mit seinem Titel "Bürgermeister der Stadt Bernau" wird dem - leider nicht zum ersten Mal- widersprochen.
Bürgermeister dürfen natürlich nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern sich auch im Wahlkampf als Privatperson von ihrer Meinungsfreiheit (Art, 5 Abs 1 S. 1 GG) Gebrauch machen. Wie andere Bürger dürfen sie sich z.B. mit Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen. Allerdings werden Wahlempfehlungen zu Gunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) gedeckt. Ein Bürgermeister darf die ihm kraft seines Amtes gegebene Einflussmöglichkeiten nicht in einer Weise nutzen, die mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar ist. Stahl tritt auf dem genannten Wahlplakat der Linken gerade nicht als Privatperson auf, sondern nutzt das Gewicht seiner amtlichen Funktion als Bürgermeister aus. Die Nennung seiner Funktion verstößt gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Fälle, in denen Amtsträger öffentliche Äußerungen zulasten anderer Parteien oder zugunsten bestimmter Kandidaten tätigen, sind sehr klausurträchtig. Ein Schwerpunkt dieser Fälle liegt immer in der Abgrenzung, ob die Äußerung in amtlicher Funktion oder in privater Funktion getätigt wurde.
Herr Stahl wurde bereits mehrmals bei anderen Gelegenheiten für ähnliche Einflußnahmen kritisiert, Veranstaltungen durch das Rechtsamt beim Landkreis verboten und er selbst. durch die Stadtverordnetenversammlung Bernau wegen seiner Auftritte für bzw. gegen Wahlwettbewerber ermahnt. Offensichtlich hat auch die Kritik des Landkreises vor der letzten Brandenburger Kommunalwahl bei Herrn Stahl nicht gefruchtet.
Wie wir sehen können, ist er offenbar nicht lernfähig ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ich freue mich über alle Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen. Auch Militaristen haben hier ausdrücklich kein Forum. Falls Sie der Ansicht sind, ich wäre a. blöd b.hässlich oder c. beides, behalten Sie das bitte für sich. Es interessiert hier niemanden. Versuchen Sie, inhaltlich relevante Kommentare, die die Diskussion zum Thema voran bringen und das Thema erhellen, abzugeben. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen eigenen entsprechen.