Mittwoch, 8. Februar 2017

Recht in Brandenburg ist offenbar immer Recht des Parteienklüngels

Der folgende Offene Brief beschreibt nur auf den ersten Blick einen Nachbarschaftsstreit.Viel mehr zeigt er uns, wie leicht man es in Deutschland, speziell aber diesem Bundesland und im Landkreis Barnim hat, wenn man selbst - oder in diesem Fall die Eltern - in der richtigen Partei ist. Dann kann man sich nämlich alles erlauben, man wird sogar von der vermeintlichen Partei-Konkurrenz  gedeckt, gehätschelt und getätschelt. Den Namen des begünstigten Politikersohnes nenne ich absichtlich nicht, die Herrschaften sind streitsüchtig.  

Die Autoren des Offenen Briefes wollen nicht anonym bleiben. Es ist daher auch einfach, über den Bernauer Stadtplan herauszufinden, wer der gewerbetreibene Nachbar der beiden ist. Und da Bernau eine Kleinstadt ist, ist es auch nicht Verschlusssache, wessen Sohn dieser Nachbar ist. Alles andere ist natürlich Mutmaßung, ohne dass die bösen Wörter "Vetternwirtschaft", "Klüngelei" (beide Wörter haben aufgrund ihre häufigen Verwendung in Deutschland und speziell in Brandenburg bereits ihren Bedeutungsgehalt verloren) oder "Nepotismus" verwendet werden müssen. 

Aber bilden Sie sich selber ein Urteil:   


Dieter und Angela Sauer
Konrad-Zuse-Straße 43
16321 Bernau
Tel 03338 768127
dieter.sauer-bernau@t-online.de

Offener Brief


An
den Landrat des Landkreises Barnim, Herrn Bodo Ihrke,
den Bürgermeister von Bernau bei Berlin, Herrn André Stahl,
die Kommunalaufsicht im Ministerium des Innern und Kommunales  Brandenburg,
die Oberste Bauaufsicht im Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

                                                                                                                                                                               
                                                                                                  Bernau, 31.01.2017

Betreff:   Gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns
im Zusammenhang mit der Baugenehmigung von 2006 und nachfolgende Genehmigungen für die Baufirma Sebastian S. in 16321 Bernau, W-Straße

Sehr geehrte Damen und Herren,
Seit 2009 führen wir die Auseinandersetzung um die im Betreff genannte Baufirma, die als störendes Gewerbe laut Festsetzungen im B-Plan am Standort nicht zulässig ist. Ihnen ist das Thema hinlänglich bekannt! Schließlich haben wir seit 2009 eindringlich auf die Unzulässigkeit der Baugenehmigung vom 07.09.2006 sowie nachfolgender Bestätigung widerrechtlicher Bauanzeigen hingewiesen.
 
Wir führten hierzu  langwierige Beschwerden und  Widerspruchsverfahren mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde (UBAB) des Landkreises Barnim und  der Stadtverwaltung von Bernau bei Berlin.
Gemeinsam mit betroffenen Nachbarn eingereichte Petitionen an die SVV Bernau  und den Landtag wurden abgewiesen.
Ebenso wurde mit Beschwerden beim Ministerpräsidenten und Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden bei der Kommunalaufsicht und dem Innenministerium verfahren.
Der Landrat hat sich 2010 persönlich in die Auseinandersetzungen eingeschaltet und die Entscheidungen seiner Behörde als rechtens bezeichnet und offen die Interessen des Bauunternehmers vertreten.
 
Auf unseren Druck hin wurde eine Nutzungsuntersagung wegen illegaler Bauten, die entgegen der bestehenden Baugenehmigung aber mit Billigung der Stadtverwaltung Bernau errichtet und genutzt wurden, erlassen. Diese wurde jedoch niemals vollstreckt und in einem späteren Verfahren am VWG  wegen formaler Fehler kassiert. Nachträgliche von der UBAB unterstützte Versuche die illegalen  Bauten durch eine neue Baugenehmigung zu legalisieren, mussten wegen des Widerspruchs der Nachbarn und des Landesumweltamtes abgelehnt werden. Mit Unterstützung der Obersten Bauaufsicht konnte nach einem Ortstermin der Erlass einer Beseitigungsanordnung erwirkt werden. 

Da die UBAB nicht bereit war, die offensichtlichen Fehler anzuerkennen und entsprechend unseren berechtigten Interessen als betroffene  Anwohner zu handeln, haben wir im Dezember 2011 eine Klage auf Rücknahme der Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht eingereicht. Ebenso hat der Bauunternehmer  eine Klage gegen die Abweisung der nachträglichen Baugenehmigung sowie eine Klage gegen den Erlass der Beseitigungsanordnung eingereicht.
 
Nun hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 folgende entscheidenden Feststellungen getroffen und im Protokoll fixiert:
Die am 07.09.2006 erteilte Baugenehmigung war von Anfang an rechtswidrig, da das Vorhaben in der seinerzeit genehmigten Form gegen die Festsetzungen des B-Planes verstoßen hat!
Die Baugenehmigung von 2006 ist im Jahre 2012 erloschen, denn das Bauvorhaben ist, so wie genehmigt, nicht abgeschlossen worden.

Die Ablehnung der vom Bauunternehmer begehrten Erteilung einer neuen Baugenehmigung ist rechtmäßig, da hier ebenfalls die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes entgegenstehen.
Die Beseitigungsverfügung  für die nicht genehmigten Bauten ist rechtmäßig, weil es für diese Bauten keine Baugenehmigung  gibt und das Vorhaben gegen die Festsetzung des B-Planes verstößt!

 
Der Richter erklärte, dass  unsere Klagen auf Rücknahme der Baugenehmigung sowie auf Erlass einer Nutzungsuntersagung aus formalen Gründen unzulässig seien.
 
Der Richter empfahl eine außergerichtliche Klärung des Gesamtkomplexes zwischen den beteiligten Parteien. Hierzu fand am 04.10.2016 im Bauordnungsamt ein Gütetermin statt. Das Bauordnungsamt forderte angesichts des eingetretenen gesetzlosen Zustandes auf dem Grundstück die Einreichung zweier neuer Bauanträge, einer für das beklagte Grundstück und einer für ein zwischenzeitlich erworbenes Gewerbegrundstück, auf das die störenden Gewerbeteile ausgelagert werden sollten. Das Gespräch scheiterte jedoch an der starren Haltung des Bauunternehmers, der dies nicht akzeptierte.

Angesichts der oben angeführten Feststellungen des Richters, haben wir das Verfahren unsererseits mit einer Erledigungserklärung beendet und das Gericht aufgefordert die Verfahrenskosten dem beklagten Landkreis aufzuerlegen. Dem ist der Richter nicht gefolgt und hat uns die Verfahrenskosten auferlegt. Hierzu haben wir Widerspruch in Form einer Anhörungsrüge eingelegt.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Gericht nach 5 Jahren Wartezeit auf das Verfahren feststellt, die Klage sei unzulässig, weil die Baugenehmigung in der Zwischenzeit bereits erloschen ist. Wir können nichts dafür, dass Verwaltung und Gerichte überlastet sind und Verfahren extrem in die Länge ziehen. Die Feststellungen des Richters im Protokoll der Verhandlung vom 13.09.2016 belegen eindeutig, dass alle unsere Beschwerden und Anträge rechtlich begründet waren.
 
Die Behörden haben zum Schaden aller betroffenen Anlieger, die auf die Festsetzungen des B-Planes vertrauten, rechtswidrig gehandelt! Wir sind nicht Verursacher sondern Opfer rechtswidrigen Handelns!
 
Die UBAB hat 2006 wissentlich eine rechtswidrige Baugenehmigung erlassen, obwohl sein damaliges Planungsamt nachweislich die Rechtswidrigkeit betont und sein Einverständnis zur Baugenehmigung verweigert hat. Ebenso handelte die Stadtverwaltung Bernau in Kenntnis der Festsetzungen des von ihr beschlossenen B-Planes und der Baugenehmigung von 2006 widerrechtlich in dem sie die von der Beseitigungsverfügung betroffenen Bauten über Bauanzeigen bestätigte.
 
Es klingt wie blanker Hohn, wenn der Versicherer KSA die von uns gegenüber dem Landkreis erhobene Schadensersatzforderung  ablehnt und erklärt, dass kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Landkreises nachweisbar sei, da laut Feststellung des Gerichts die Baugenehmigung bereits 2012 erloschen sei und demzufolge Ansprüche aus Amtshaftung ohnehin verjährt seien.  Falsch ist auch die Behauptung der Bauherr hätte zu keinem Zeitpunkt von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, sie kann daher keine Schäden verursacht haben. Dies steht weder im Protokoll des Gerichts noch wären dann mit Billigung der UBAB Bauten entstanden und eine gewerbliche Nutzung erfolgt. Die UBAB beharrte im Gegensatz zum Gericht darauf, die Baugenehmigung von 2006 sei rechtens und hat dies noch 2012 mit Gestattung der vorzeitigen Innutzungnahme und im September 2013 den ordnungsgemäßen Ablauf der Baugenehmigung mit einer formellen Abnahme dokumentiert.
 
Die Festsetzung des B-Planes zur Ansiedlung ausschließlich nichtstörenden Gewerbes dienen allein dem Schutz der angrenzenden Wohnbebauung, auch wenn das vom Versicherer bestritten wird!

Man hat uns jahrelang hingehalten und immer wieder das Handeln der Behörden als rechtmäßig bezeichnet. Nun nach dem das Unrecht gerichtlich bescheinigt ist, verweigert man den Schadensersatz und hüllt sich ob des weiteren Vorgehens in Schweigen.
Somit ist es nicht verwunderlich, dass das Vertrauen in das Rechtssystem unseres Staates in der Bevölkerung verloren geht.

Wir erwarten, dass  entsprechend der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ein Vollzug der Maßnahmen laut Brandenburgischer Bauordnung und Baugesetzbuch erfolgt.
 
Angesichts der Tatsache, dass die Baugenehmigung sowie die nachträglich errichteten Bauten von Anfang an rechtswidrig waren und der Bauherr nicht willens ist, die Nutzung  an die Festsetzungen des B-Planes anzupassen, ist u.E. eine Beseitigung aller Bauten gemäß §74  BbgBO auf dem Grundstück angezeigt.
 
Es ist nicht mehr hinzunehmen, dass die Behörden entgegen bestehender Gesetze und Verordnungen und einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin nach eigenem Ermessen handeln.
 
Das ist nicht rechtskonform!

Ebenso bestehen wir auf Schadensersatz aus Amtshaftung für alle Aufwendungen, die uns bei der Klärung und Durchsetzung der rechtlichen Fragen im Hinblick auf die Festsetzung des B-Planes sowie der damit seit 8 Jahren andauernden außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen entstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen


Dieter Sauer                                                     Angela Sauer



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